Rückauflassungsvormerkung
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						Manchmal ist der Kauf eines Grundstücks mit bestimmten (Bebauungs-)Auflagen verbunden.
Beispielsweise der Baubeginn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der Bau mit genauen Merkmalen etc.
Für den Fall, dass die Auflagen nicht eingehalten werden, kann sich der Verkäufer (häufig Gemeinden oder Städte) eine Rückauflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen lassen.
Erfüllt der neue Eigentümer des Grundstückes die Auflagen nicht, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Rückübertragung.