Auflassungsvormerkung

Haben sich Käufer und Verkäufer geeinigt, vergeht noch einige Zeit, bis der eigentliche Eigentumsübergang vollzogen ist.

In dieser Übergangszeit wird in Abteilung II des Grundbuchs eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese verhindert, dass ohne Zustimmung des neuen Eigentümers irgendwelche Eintragungen (Lasten oder Beschränkungen) im Grundbuch vorgenommen werden oder der alte Eigentümer das Haus an eine weitere Person verkaufen kann.





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