Grunddienstbarkeiten

Wenn Dritte (beispielsweise Nachbarn) eine Recht darauf haben, Dein Grundstück zu überquerten, handelt es sich dabei um eine Grunddienstbarkeit.

Diese Rechte Dritter werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Typische Grunddienstbarkeiten dabei sind:

  • Geh- und Fahrtrechte
  • Leitungsrechte
  • Wegerechte

Diese Rechte werden deshalb im Grundbuch eingetragen, weil sich der jeweilige Rechteinhaber darauf verlassen können muss, dass sein Recht nicht bei jedem Streit in Frage gestellt werden kann und weil es ggfls. den Wert des Grundstücks beeinflusst.

 

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